Mit der zuletzt avisierten Abrechnung der gesamten Kosten des Verfahrens warten wir noch die Entscheidung des BA hinsichtlich der möglichen Berufung ab.
Wie Sie sicher wissen, hat die CDU-Fraktion mittlerweile einen Antrag gestellt, der bei Mehrheitsfindung zu einem erneuten Verbot, diesmal nur mit eingeschränkter Dauer, führen würde. In dem Antrag wurde zwar keine Rechtsgrundlage benannt, aber das kennen wir ja schon von letzten Mal.
Allerdings ist das Spielfeld möglicher vermeintlicher gesetzlicher Grundlagen klein.
Unseres Erachtens könnte der Bezirk sich nur auf das Grünanlagengesetz berufen und der Berliner Senat sich, soweit er diesen Unsinn mitmacht, auf das Waldgesetz. Ein Vertreter der Grünen hat sich nach unserem Kenntnisstand mittlerweile auch dahingehend zumindest den Bezirk betreffend geäußert.
Wie ich schon in verschiedenen Interviews deutlich gemacht habe, lässt sich nach uns vorliegenden, zuverlässigen Ausarbeitungen das Hundeverbot auch nicht auf Grundlage dieser beiden Gesetze durchsetzen.
Das wird aber das BA mit hoher Wahrscheinlichkeit und den Berliner Senat vermutlich auch nicht davon abhalten.
Daher will ich mir auf diesem Weg schon einmal vorab noch unverbindlich aber trotzdem zuverlässig einen Überblick verschaffen, wer eine erneutes Vorgehen unsererseits gegen einen solchen Beschluss ggf. auch wieder finanziell unterstützen würde.
Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin:
..” Die Kennzeichnung des Uferwegs als öffentliche Badestelle nach § 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten ( § 111 Abs. 1 S. 1 VWGO).
…Die vorgenommene Kennzeichnung ist jedoch materiell rechtswidrig, denn der Uferweg ist keine öffentliche Badestelle nach § 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG.
…. Der als öffentliche Badestelle gekennzeichnete Uferweg um Schlachtensee und Krumme Lanke dienst nicht dem Baden im umschriebenen Sinne. Die badestellentypischen Nutzungskonflikte sind dort ausgeschlossen. Eine Nutzung des Uferweges zum Baden scheidet schon grundsätzliche an denjenigen Stellen aus, an denen das Gewässer vom Weg aus nicht zugänglich ist, weil das Ufer abgezäunt oder dicht bewachsen ist. Vor allem aber dient der Uferweg nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung gerade nicht dem Baden einschließlich den typischerweise dazugehörenden Aktivitäten, sondern ausschließlich der Fortbewegung. Angesichts dieser Zweckbestimmung ist es unerheblich, ob er möglicherweise an einigen Tagen im Jahr und an kleinen Abschnitten faktisch von Badegästen für die genannten Freizeitaktivitäten in Beschlag genommen wird.
…. Die Sache wies sowohl in prozessualer als auch in Materieller Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, zumal die Behörde selbst – durch ihr Ausweichendes Verhalten zur Frage der Rechtsnatur der von ihr ergriffenen Maßnahmen gegenüber dem Kläger – die Einschaltung eines kundigen Rechtsanwalts geradezu herausgefordert hat.”
Urteil: Urteil Verwaltungsgericht Berlin 2016
Frank Kühn ist Initiator der Bürgerinitiative Hunde am Schlachtensee.
Siehe auch:
- Berliner Senat und Bezirksamt lehnt weiterhin Gespräche ab
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- Säuberungs-Aktion in Berlin: Menschen mit Hund
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